Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Rechtsform

1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Ortenauer Streuobst Anbau e. V."

2. Der Verein hat seinen Sitz in Offenburg.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach seiner Eintragung führt er
den Zusatz "e. V.".
5. Der Verein strebt die Anerkennung als gemeinnütziger Verein an.

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein hat den Zweck, den Ökologischen Streuobstbau zu fördern als Beitrag zum
Naturschutz und zur Landschaftspflege.
Dieses Ziel soll erreicht werden durch
a) Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern;
b) Beratung der Mitglieder;
c) Verpflichtung der Mitglieder, die durch die Mitgliederversammlung beschlossenen
Erzeugerrichtlinien für Streuobstbau einzuhalten, die sich an den NABU-Richtlinien
orientieren;
d) Förderung von Verbraucher- und Öffentlichkeits-Information;
e) Fortbildungsveranstaltungen (z. B. Über biologische Pflegema0nahmen, Schnittkurse);

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Der Verein ist parteipolitisch neutral.

8. Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit den Obstbau-Beratungsstellen, der Unteren
Naturschutzbehörde, den Umwelt- und Naturschutzverbänden an.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu dem
Vereinszweck bekennt.

2. Obstlieferanten müssen zwingend Mitglied sein.

3. Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen Antrag an den Vereinsvorstand und dessen Zustimmung innerhalb von drei Monaten.

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Ausschluss,
b) Kündigung,
c) Tod.
aa) Über den Ausschluss beschließt der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds,
wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft entfallen sind, oder wenn das Mitglied in
besonders schwerer Weise gegen die Pflichten verstoßen und damit eine Beeinträchtigung
der Interessen des Vereins herbeigeführt hat. Der Beschluss ist zu begründen und dem
Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied kann gegen diese
Entscheidung innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig
entscheidet.
bb) Der Austritt ist zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er muss dem Verein unter
Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten schriftlich erklärt werden.
cc) Die Mitgliedschaft durch Tod erlischt am Ende des Geschäftsjahres, in dem der Tod des
Mitglieds eingetreten ist. Die Erben oder Rechtsnachfolger können binnen dieser Frist
erklären, ob sie die Mitgliedschaft fortsetzen wollen.
Die bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft entstandenen Ansprüche des Vereins gegen das
ausscheidende Mitglied, insbesondere Beitragsforderungen, bleiben bestehen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht auf Förderung ihrer Interessen nach Maßgabe der Satzung
und der satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die satzungsgemäßen Beschlüsse der
Organe des Vereines zu befolgen.
Sie sind insbesondere verpflichtet,
a) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien einzuhalten;
b) die Mitgliedsbeiträge zu leisten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt
wird;
c) die Überwachung der Einhaltung der Richtlinien durch den Vorstand des
Fördervereines oder von diesem beauftragte Personen zu dulden und die zu diesem
Zwecke erforderlichen Auskünfte zu geben sowie Betriebsbesichtigungen zu gestatten.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

FOSA-Satzung zum Download